Eine Zensur findet gelegentlich statt

fsk18.jpgAnmerkungen zur 100.000. Prüfung durch die FSK

Ein Essay von Manfred Riepe

(Erstmals in gekürzter Fassung erschienen unter dem Titel: Kunst, Kommerz, Kontrolle: Die FSK hat ihre 100.000 Prüfung gefeiert. In: EPD Film 1/2005, S. 14-15.)

Fällt der Begriff „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“, so denkt man an moralinsaure Sittenwächter und politische Zensoren aus der Frühzeit der Bundesrepublik. Nicht umsonst nannte sich noch in den 80er Jahren eine Punkband „FSK“, um das Bürokratendeutsch zu ironisieren, mit dem der Widerspruch zwischen rigoroser Kontrolle und vermeintlicher Freiwilligkeit camoufliert werden soll. Im Zuge des seither rasant gewandelten Medienmarktes wurde der Ruf der FSK jedoch immer besser. Selbst renommierte Filmwissenschaftler wie Ulrich Gregor bezeichnen das Prüfverfahren der Wiesbadener als vorbildlich und alternativlos. Es scheint, als wäre die FSK eines der letzten Regulative angesichts der ausufernden Bilderproduktion auf immer mehr Trägermedien. Zur Vorstellung einer bedrohlichen Bilderflut passt, dass die FSK 1999 ihr 50jähriges Bestehen weniger feierte als ihre sehr viel beeindruckender klingende 100.000. Prüfung, die am 9. Dezember 2004 mit Marc Rothemunds „Sophie Scholl“ durchgeführt wurde.

Mit zur Imageaufwertung mag das selbstkritische Eingeständnis der FSK beigetragen haben, dass sie „im Verlauf ihrer Geschichte immer wieder auch Fehlurteile gefällt hat“ – zu denen zweifellos das viel zitierte Verbot von Rossellinis „Rom, offene Stadt“ zählt. Nicht allgemein bekannt ist jedoch der Zynismus des Prüfprotokolls zu diesem Film vom 7. 9. 1950. Dort steht, es sei „durchaus möglich gewesen, den Film noch zur Zeit der Nürnberger Prozesse hier zu zeigen“, die 1949 zu Ende gegangen waren. Schon ein Jahr später aber wollte man offensichtlich nicht mehr daran erinnert werden, wie brutal die SS in Rom italienische Partisanen gefoltert hatte.

In der Anfangszeit verbot die FSK häufig Kritik an unzureichender Entnazifizierung. Vittorio de Sicas Sartre-Adaption „Die Eingeschlossenen“ wurde 1962 nur unter der Bedingung freigegeben, dass ein Dialog herausgenommen wurde, in dem der Industrielle v. Gerlach (Frederic March) sagt: „Da in unseren höchsten Regierungsstellen noch immer gewisse Leute sitzen, die maßgeblich an Gesetzen mitgewirkt haben, denen zufolge sexuelle Beziehungen zwischen Ariern und Nicht-Ariern mit dem Tode bestraft wurden, bin ich durchaus nicht pessimistisch“. Als Beleg mussten die Verleiher immer das inkriminierte Stück des Filmstreifens an die FSK einschicken und eine Erklärung unterzeichnen, dass es aus allen Kopien entfernt worden sei.

Indirekt zu Lasten der FSK gehen auch (und vor allem) die mannigfaltigen Sinnentstellungen durch die deutsche Synchronisierung, mit denen die Verleiher ihre Filme schon vor der FSK-Vorlage „freiwillig“ manipulierten. In Hitchcocks „Notorious“ wurden so aus Nazis Rauschgifthändler, und in Curtiz’ „Casablanca“ mutierte der von den Nazis gehetzte Widerstandskämpfer Victor Lazlo zu einem norwegischen Atomphysiker, der vor einem nie im Bild erscheinenden Kommissar Laporte flüchtet. Diese „Schere im Kopf“ funktioniert bis heute, wie McTiernans „Stirb langsam“ von 1988 zeigt, aus dessen Synchronfassung nicht hervorgeht, dass Bruce Willis gegen deutsche Terroristen kämpft.

Neben der FSK zensierte von 1954 an der sogenannte „Interministerielle Filmprüfungsausschuss“ vorwiegend „ostzonale“ Filme im Hinblick auf mögliche Propagandawirkung, bis dieses Gremium 1967 auf öffentlichen Druck hin seine Tätigkeit einstellen musste. Horst von Hartlieb, Gründungsmitglied und langjähriger Geschäftsführer der FSK, betonte, dass die Wiesbadener mit dem Interministeriellen Ausschuss nie etwas zu tun gehabt hätten. Doch in den Akten zu Wolfgang Staudtes berühmter Heinrich-Mann-Verfilmung findet sich ein sicherlich nicht alleinstehendes Schreiben von 1957, in dem der FSK-Prüfer Fritz Podehl Frankfurter Studenten beim Innenministerium denunzierte, die „den nicht geprüften ostzonalen Film ‚Der Untertan’ … zeigten“. Offenbar war die FSK darüber besorgt, dass durch studentische Filmclubs „ein neuer Weg versucht worden ist, ostzonale Filme in Westdeutschland einzuführen“.

Immer wieder auch wird die FSK im Zusammenhang mit den Skandalen um die Filme von Willi Forst und Ingmar Bergman genannt. Die freizügige Darstellung von Themen wie Sterbehilfe, Selbstmord und Prostitution in „Die Sünderin“ und „ein geradezu viehischer Geschlechtsakt“ in „Das Schweigen“ führte jeweils zu massiven Protesten bis hin zu gewalttätigen Ausschreitungen vor den Kinos. Da die FSK beide Filme gegen den massiven Druck der Kirchen freigegeben hatte, kann sie ihre Spruchpraxis im Rückblick zu einem „gesellschaftlich relevanten Beitrag zur Wahrung der Filmfreiheit“ hochstilisieren.

Tatsächlich jedoch schränkt die FSK nach wie vor die Filmfreiheit ein, was die Juristin Johanne Noltenius bereits 1958 in ihrer Dissertation als verfassungswidrig eingeschätzt hatte. Mit ihrer Kritik zielte sie auf den Rechtsstatus der FSK, die eigentlich als besonders demokratisch galt, weil sie, am Vorbild der amerikanischen Production code association (PCA) orientiert, eine nichtstaatliche Kontrollinstitution darstellt. Nach der Filmzensur des Naziregimes erschien diese Konstellation als beste Lösung des bohrenden Problems, wie man trotz des grundgesetzlichen Zensurverbotes Einfluss auf Filme nehmen konnte. In ihrer pointierten Kritik stellt Noltenius klar, dass der privatwirtschaftliche Status der FSK als Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft allein dazu dient, den FSK-Filmprüfer juristisch gesehen mit dem Filmhersteller gleichzustellen: Produzent und Prüfer werden so zu siamesischen Zwillingen. Noltenius lehnt daher die in ihren Augen winkeladvokatische Auslegung der FSK ab, mit ihrer Kontrollpraxis nehme sie lediglich das „Recht des Herstellers auf inhaltliche Gestaltung seines eigenen Erzeugnisses“ wahr. Denn eine so zustande gekommene „inhaltliche Gestaltung“ impliziert den Verzicht auf das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Wird beispielsweise aus Woody Allens „Hanna und ihre Schwestern“ der Satz „Wäre ich 1936 in Berlin gewesen, würde ich jetzt ein Lampenschirm sein“ herausgeschnitten, so kann man diese Praxis nicht wirklich als „inhaltliche Gestaltung“ bezeichnen.

Rechtlich bindend sind solche Schnitt-Auflagen nicht, weshalb immer wieder eingewendet wird, zumindest theoretisch bestehe die Möglichkeit, einen Film auch ohne FSK-Vorlage ins Kino zu bringen. Da der Film gemäß den Absprachen der Filmwirtschaft dann jedoch in der Regel nicht öffentlich gezeigt wird, bedeutet diese mögliche Umgehung der FSK für die Produktion praktisch immer einen wirtschaftlichen Totalverlust. Da die FSK nur theoretisch umgehbar ist, dies aber in der Praxis unmöglich wird, nimmt sie tatsächlich eine sogenannte „hoheitliche Funktion“ wahr. Da der Staat aber auf die hoheitliche Zensurbefugnis verzichtet hat („Eine Zensur findet nicht statt“), darf er es auch nicht dulden, dass eine Organisation wie die FSK in ihrer privat installierten Gerichtsbarkeit eine Hoheitsfunktion im Stile eines Geheimbundes ausübt. Selbst der liberale und umsichtige Jugendschützer Joachim von Gottberg, von 1985 bis 1993 ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK und jetziger Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen, räumte 1993 ein, dass der „wirtschaftliche Zwang“, aus dem heraus „jeder Verleiher mehr oder weniger gezwungen ist, zur FSK zu gehen … indirekt eine Form von Zensur darstellt“.

Diese Problematik wurde in der Öffentlichkeit jedoch kaum noch wahrgenommen, seit mit Willy Brandts Ostverträgen der kalte Krieg entschärft wurde, wodurch die politische Zensur der FSK ihr Hauptbetätigungsfeld einbüßte. Mit der Freigabe der (nicht gewalttätigen) Pornographie 1973 entfiel dann auch noch die Legitimation als Wächter über sexuelle Tabus. Vom Jugendschutz abgesehen wäre sie damit überflüssig gewesen – hätte der Gesetzgeber nicht im selben Zug gegen die Mehrheit der Expertenmeinungen ein bis 1990 in der Welt einzigartiges Gesetz gegen Gewaltdarstellung verabschiedet: Wer einen Film verbreitet, der in den Augen des Richters zu brutal ist, kommt gemäß §131 StGB bis zu ein Jahr hinter Gitter: Und das, obwohl in dieser Hinsicht damals höchstens eine Handvoll Eastern und (Spaghetti-)Western problematisch waren…

Erst Anfang der 80er Jahre kamen mit der Einführung des neuen Mediums Video neben belanglosen B-Filmen auch eine Reihe von Splatterfilmen auf den Markt. Abschreckende Ausschnitte liefen 1984 zur besten Sendezeit im Fernsehen, worauf nach einer polemischen „Spiegel“-Titelstory („Horror-Video“ – Blutrausch im Kinderzimmer“) eine bis heute anhaltende Anti-Gewaltdebatte begann. Statt also die noch von der sozialliberalen Koalition beschlossene Abschaffung der BPjM durchzusetzen, wurde als erste Maßnahme der „geistig-moralischen Wende“ Helmut Kohls das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ 1985 so verschärft, dass für Filme quasi ein Generalverbot mit Erlaubnisvorbehalt galt. Als Wachhund wurde nun ein „Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde“ in die FSK entsandt, der bei jeder Prüfung den Vorsitz führt. Die FSK ist seither „keine echte Selbst-Kontrolle“ mehr, sondern laut der eigenen „Grundsätze“ nur noch eine „gutachterliche Stelle der Obersten Landesjugendbehörden“. FSK-Prüfvoten sind nicht mehr als „Empfehlungen“ – erst durch das Dienstsiegel und die Unterschrift des Ständigen Vertreters wird die „Altersfreigabe“ zu einem staatlichen Verwaltungsakt, den alle Bundesländer anerkennen.

Der so praktizierte Jugendschutz tangiert indirekt aber auch Erwachsene. Selbst wenn ein Verleiher die Freigabe eines Films mit der Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (Früher: „ab 18“) beantragt – was heißt, dass er ihn ausdrücklich nur vor Erwachsenen zeigen will –, ist der Ständige Vertreter als Prüfer mit zuständig – obwohl die Erwachsenen ihn nichts angehen. Darüber hinaus erweckt der Verzicht auf Jugendfreigabe automatisch den Verdacht der Jugendgefährdung. Kommt „nach Auffassung des Ständigen Vertreters in Betracht“, dass der Film gegen ein Strafgesetz verstößt, ist er zudem gesetzlich verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Dies war 1988 im Fall „Tanz der Teufel“ geschehen: Eine der FSK zu Prüfzwecken vorgelegte Schnittfassung von Sam Raimis Kultfilm wurde von der Münchner Justiz bundesweit beschlagnahmt. Erst 1992 – nachdem für den Kunstfilm-Verleiher Prokino ca. 1 Million Mark Schaden entstanden war – hob das Bundesverfassungsgericht unter Vorsitz des späteren Bundespräsidenten Roman Herzog die Beschlagnahme auf (2000 wurde er erneut bundesweit verboten).

Das System des Jugendschutzes ist also dicht gestaffelt. So kann ein Film, der die FSK passiert hat, in den Netzen der konkurrierenden Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) landen, die mit ihrer Indizierung ein Werbe- und Vertriebsverbot bewirkt. Über die Indizierung hinaus kann die Strafverfolgung mit Hilfe der in jedem Bundesland existierenden „Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften“ Filme bundesweit einziehen und alle Kopien vernichten. Auf diesem Weg sind bislang ca. 200 Filme nach § 131 verboten, darunter Klassiker wie Herschell Gorden Lewis’ „Blood Feast“, Peter Jacksons „Braindead“, Tobe Hoopers „The Texas Chainsaw Massacre“ oder George A. Romeros „Dawn of the Dead“. Jörg Buttgereits „Nekromantik 2“ entging nur knapp dem Schicksal, das Staatsanwalt Peter Köhler 1992 in seinem Vortrag „Beschlagnahmen, Einziehungen und Vernichtung von Medien – als Ultima Ratio“ exemplarisch beschreibt: „Die Vernichtung geschieht dadurch, dass Video-Kassetten zertrümmert oder unversehrt zum normalen Hausmüll gegeben werden, der sodann in einer Müllverbrennungsanlage vernichtet wird. Problem dieser Verwertungsmethode ist, dass durch die Verbrennung der Kassetten Dioxine und andere Umweltgifte freigesetzt werden“.

„Wir sind komplett durchgeregelt“, schließt FSK-Geschäftsführerin Christiane von Wahlert, denn unter dem Eindruck des Erfurter Schulmassakers hat der Gesetzgeber 2003 das Jugendschutzgesetz nochmals verschärft. Von Wahlert verweist auf den Widerspruch, dass unterdessen „das Mainstreamprogramm immer familienaffiner wird“. Der Anteil nicht jugendfreier Filme geht zahlenmäßig immer weiter zurück, im Jahr 2004 auf 1%.

Anderer Ansicht sind besorgte Pädagogen, in deren Augen die Handhabung der FSK-Altersfreigaben in der Praxis häufig zu lasch ist. „Harry Potter“ oder das Schlachtengetümmel im dritten Teil von „Herr der Ringe“ sind „ab 12“ und in Begleitung einer Erziehungsperson sogar „ab 6 Jahren“ freigegeben – was freilich keine verbindliche Empfehlung darstellt und die Eltern nicht aus der erzieherischen Pflicht nimmt. Die Entrüstung besorgter Pädagogen über diese wirtschaftsfreundlichen „Empfehlungen“ ist aber nur scheinbar verständlich. Denn die Logik dieser Entrüstung wertet die FSK-Empfehlung wie bei einer Reise-Versicherung als „Rundum-Sorglos-Paket“.

Die Problematisierung der Gewaltdarstellung, die eine wahre Inflation von Medienwirkungsstudien hervorgebracht hat, ist ein Strukturproblem, das eine Folge der spezifisch deutschen Regelungswut ist: Werfen wir zuletzt einen Blick über die Landesgrenzen, so zeigt sich, dass Japaner oder Franzosen Gewaltdarstellung weitgehend als unproblematisch erachten (dafür aber Sexualität zensieren). Auch in Österreich lief der hierzulande bundesweit verbotene Splatterfilm „Tanz der Teufel“ ohne Schnitte im Kino und in Italien sogar im Fernsehen.

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